e) Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerde die Abweisung des Baugesuches für den fraglichen Parkplatz und die Erteilung des Bauabschlages (vgl. Ziffer 2 des Rechtsbegehrens). Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist auf den Verfahrensgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beschränkt. Das heisst, im Rechtsmittelverfahren kann nur zum Streitgegenstand gemacht werden, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war und von der Vorinstanz mit Entscheid geregelt wurde. Wie ausgeführt, hat die Gemeinde in der Ziffer 5.3 des angefochtenen Entscheids entschieden, dass der fragliche Parkplatz besitzstandsgeschützt ist und keiner neuen Baubewilligung bedarf.