Der Vollständigkeit halber wird im Dispositiv dieses Entscheids festgestellt, dass die Ziffer 5.1 des Bauentscheids der Gemeinde vom 16. April 2021 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. 1a des Entscheiddispositivs). Insoweit wird der Antrag der Beschwerdegegnerschaft in der Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2021, wonach der Baubewilligung der Gemeinde die Rechtskraft zu bescheinigen sei, gutgeheissen.