Die Baubewilligung gemäss der Ziffer 5.1 des Bauentscheids der Gemeinde vom 16. April 2021 ist folglich ohne den fraglichen Parkplatz bei der Grundstückzufahrt in Rechtskraft erwachsen. Bereits mit der Instruktionsverfügung vom 22. Juli 2021 hielt das Rechtsamt der BVD fest, dass die Beschwerde den Eintritt der Rechtskraft bezüglich der Ziffer 5.1 – mit Ausnahme der im Umgebungsgestaltungsplan als «Parkplatz bestehend» bezeichneten Fläche – nicht hindert. Der Vollständigkeit halber wird im Dispositiv dieses Entscheids festgestellt, dass die Ziffer 5.1 des Bauentscheids der Gemeinde vom 16. April 2021 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. 1a des Entscheiddispositivs).