d) Vorliegend richtet sich die Beschwerde einzig gegen die Ziffer 5.3 des angefochtenen Bauentscheids. Strittig ist im Beschwerdeverfahren somit nur die Frage, ob die Gemeinde den fraglichen Parkplatz zu Recht als altrechtlich bestehend beurteilte und davon ausging, dass dieser keine Baubewilligung benötigt. Der übrige Teil des Bauentscheids, namentlich die Baubewilligung für die geänderte Umgebungsgestaltung, ist vor der BVD nicht mehr umstritten. Die Baubewilligung gemäss der Ziffer 5.1 des Bauentscheids der Gemeinde vom 16. April 2021 ist folglich ohne den fraglichen Parkplatz bei der Grundstückzufahrt in Rechtskraft erwachsen.