Der fragliche Parkplatz bei der Zufahrt ist auch nicht Bestandteil der Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG des AGR vom 30. Oktober 2020, wie aus der Stellungnahme das AGR vom 5. Januar 2021 hervorgeht.12 Der Klarheit halber wird im Dispositiv dieses Entscheids deshalb festgehalten, dass der fragliche Parkplatz, der im Umgebungsgestaltungsplan als «bestehend» eingezeichnet ist, mit dem vorliegenden Bauentscheid der Gemeinde vom 16. April 2021 und der Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG des AGR vom 30. Oktober 2020 nicht mitbewilligt ist (vgl. 1b des Entscheiddispositivs).