Sie beurteilte den fraglichen Parkplatz als altrechtlich bestehend und im Besitzstand geschützt. Über die Frage, ob der strittige Parkplatz bewilligungsfähig ist, hat die Gemeinde im Bauentscheid vom 16. April 2021 materiell nicht entschieden. Bestandteil der Baubewilligung gemäss der Ziffer 5.1 des Bauentscheids ist somit die Umgebungsgestaltung ohne den fraglichen Parkplatz bei der Zufahrt. Der fragliche Parkplatz bei der Zufahrt ist auch nicht Bestandteil der Ausnahmebewilligung nach Art.