c) Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerschaft im Verlauf des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens für den fraglichen Parkplatz formell eine Bewilligung beantragte.9 Dazu reichte sie ein Ausnahmegesuch nach Art. 24c RPG und ein Ausnahmegesuch für das Unterschreiten des Strassenabstands ein.10 Gegen Ende des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens teilte die Beschwerdegegnerschaft der Gemeinde indessen mit, das Baugesuch für den strittigen Parkplatz sei obsolet geworden.11 Auch die Gemeinde erachtete das Baugesuch für den fraglichen Parkplatz als hinfällig. Sie beurteilte den fraglichen Parkplatz als altrechtlich bestehend und im Besitzstand geschützt.