Mit ihren Rügen legt die beschwerdeführende Partei somit fest, in welche Richtung und inwieweit sie das streitige Rechtsverhältnis überprüfen lassen will.7 Derjenige Teil eines Entscheides (d.h. des Dispositivs), der nicht bestritten wird, gehört nicht zum Streitgegenstand. Der Entscheid kann insoweit in Teilrechtskraft erwachsen.8