In der Stellungnahme vom 18. Juni 2021 teilte die Gemeinde ohne dass sie einen förmlichen Antrag stellte mit, für den fraglichen Parkplatz greife die Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG. Weiter hielt sie fest, sie erachte das Baugesuch für den Parkplatz als hinfällig. Mit Schreiben vom 28. Juli 2021 teilten die Beschwerdeführenden mit, sie würden auf eine weitere Stellungnahme verzichten und an ihren Rechtsbegehren und Ausführungen in der Beschwerde festhalten. Schliesslich teilten sie mit, dass sie die Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft und der Gemeinde bestreiten. 5 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion