8. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet5, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Gemeinde die Vorakten sowie die Bauakten zum Bauentscheid vom 4. Dezember 2017 ein. Zudem zog das Rechtsamt die Archivakten des Beschwerdeverfahrens BVD 110/2018/2 bei. In der Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2021 beantragte die Beschwerdegegnerschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne und die Bestätigung der Ziffer 5.3 des angefochtenen Entscheids.