7. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Mai 2021 Beschwerde bei der BVD ein. Sie stellten folgende Rechtsbegehren: «1. Ziff. 5.3 der Baubewilligung vom 16.04.2021 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Parkplatz bei der Zufahrt nicht altrechtlich ist und nicht unter die Besitzstandsgarantie fällt. 2. Das Baugesuch für den Parkplatz bei der Zufahrt sei abzuweisen und es sei der Bauabschlag zu erteilen. 3. Es sei festzustellen, dass die auf dem am 16.04.2021 durch die Vorinstanz abgestempelten Umgebungsgestaltungsplan (dat. 10.09.2020, rev.