5. In der Folge teilte die Beschwerdegegnerschaft der Gemeinde mit Schreiben vom 3. Februar 2021 mit, die Bewilligungsfähigkeit des fraglichen Parkplatzes müsse nicht geprüft werden. Sie stellte sich auf den Standpunkt, der Parkplatz sei vor dem 1. Januar 1971 bewilligungsfrei erstellt und baulich nicht mehr verändert worden. Aus diesem Grund stehe der Parkplatz unter dem Schutz der Besitzstandsgarantie, weshalb das diesbezügliche Baugesuch obsolet werde.