4. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 nahm die Beschwerdegegnerschaft zur Einsprache und Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden Stellung. Gleichzeitig ersuchte sie um Erteilung einer Bewilligung für den fraglichen Parkplatz. Dazu reichte sie ein Ausnahmegesuch für das Unterschreiten des Strassenabstands nach Art. 81 Abs. 2 SG3 i.V.m. Art. 28 BauG4 sowie ein Ausnahmegesuch nach Art. 24c RPG ein. Die Gemeinde liess in der Folge das Bauvorhaben nachpublizieren. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden wiederum Einsprache. Das AGR präzisierte im Schreiben vom 5. Januar 2021, der fragliche Parkplatz sei nicht Bestandteil der Ausnahmebewilligung gemäss der Verfügung vom 30. Oktober 2020.