Sie rügten unter anderem, der Umgebungsgestaltungsplan sei unklar und unvollständig. Besonders machten sie geltend, im Umgebungsgestaltungsplan sei der Parkplatz bei der Zufahrt in der südöstlichen Grundstückecke unzulässiger Weise als «bestehend» eingezeichnet worden. Die Beschwerdeführenden kritisierten, der Parkplatz sei weder bestehend noch baurechtlich genehmigt. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 erteilte das AGR für die geänderte Umgebungsgestaltung zum Wohnhaus Nr. A.________ die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG2.