2. In der Folge baute die Beschwerdegegnerschaft das Wohnhaus Nr. A.________ und den Aussenraum um. Aufgrund einer baupolizeilichen Anzeige des Beschwerdeführers 1 ordnete die Gemeinde bezüglich der Umgebungsgestaltungsarbeiten auf der Parzelle Nr. K.________ mit Verfügung vom 17. Juli 2020 einen sofortigen Baustopp an. Sie stellte fest, dass auf der Parzelle Nr. K.________ Umgebungsarbeiten ausgeführt wurden, die nicht der Baubewilligung vom 4. Dezember 2017 entsprachen. Namentlich wurde die bestehende Trockensteinmauer im Garten südlich des Wohnhauses Nr. A.________ durch eine Blocksteinmauer ersetzt, eine Blocksteinmauer entlang der Strasse und der Grenze zur Parzelle Nr. B.