Ausnahmebewilligung. Der Beschwerdeführer 1 focht die Bau- und Ausnahmebewilligung bezüglich des Autounterstandes mit Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (heute: Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern [BVD]) an.1 Die BVD entschied, ein angebauter, grösstenteils im Hang liegender Unterstand entspreche den Anliegen der Raumplanung besser als ein freistehender, dreiseitig offener Unterstand. Die BVD wies deshalb die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Februar 2018 ab. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.