Die in der Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.19 Nach Abzug der Mehrwertsteuer verbleiben somit Parteikosten in der Höhe von CHF 4643.25 (inkl. Auslagen). Entsprechend der Verteilung der Verfahrenskosten haben die Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerin jeweils die Hälfte der Parteikosten, ausmachend je CHF 2321.60 (gerundet), zu ersetzen. 17 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 18 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;