f) Aus dem Gesagten folgt, dass sich das Bauvorhaben insgesamt gut in das bestehende Ortsbild einordnet. Die geplanten Mehrfamilienhäuser sind keine prägenden Bauvorhaben und liegen zudem nicht in einem Ortsbildschutzperimeter, weshalb die Voraussetzungen gemäss Art. 22a Abs. 1 BewD16 zum Beizug der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) im vorinstanzlichen Verfahren nicht gegeben waren. Die Würdigung des Vorhabens durch 14 Vgl. Einleitung, S. 3 GBR. 15 Vgl. , unter Links