e) Auch der Argumentation des Beschwerdeführers 2 in Bezug auf die Unterscheidung der Wohnzonen a (Wa; Art. 2 GBR) und der Wohnzonen b (Wb; Art. 3 GBR) kann nicht gefolgt werden. Aus Art. 3 GBR kann nicht e contrario geschlossen werden, dass in der Wohnzonen a (Wa) keine Mehrfamilienhäuser erlaubt sind. Der Wortlaut von Art. 2 GBR enthält keinen Hinweis auf ein Verbot von verdichteter Bauweise oder Mehrfamilienhäuser. Auch die Gemeinde Meinisberg – die bei einer kommunalen Norm bestimmt, wie sie ihre eigene Vorschrift verstehen haben will – erachtet das Bauvorhaben als in der Wohnzone a (Wa) konform.