Das Bauvorhaben vermag sich in diese heterogene Bebauungsstruktur einzufügen und es entsteht eine gute Gesamtwirkung. Es ist daher mit keinen wesentlichen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild zu rechnen. Auch die Gemeinde, der bei der Beurteilung der ästhetischen Einordnung ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, beantragt, die Baubewilligung zu erteilen. Ebenfalls sind – wie vorstehend aufgezeigt (vgl. E. 3d) – die baupolizeilichen Masse eingehalten. Die Beschwerdegegnerin hat unter diesen Umständen Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung.