28 Abs. 2 GBR werden verschiedene Themenbereiche aufgelistete, die bei der Beurteilung der Gesamtwirkung zu berücksichtigen sind. Die Umgebung des umstrittenen Bauvorhabens weist gemäss Luftbild in Bezug auf die Anordnung der Bauten, die Bauvolumen, die Dachgestaltung, der Stellungen, Staffelungen, Versetzungen sowie Proportionen eine heterogene Bebauungsstruktur auf.15 Ebenso variieren die Grössen bzw. Grundformen der Häuser der Umgebung im Quartier. Es handelt sich um ein durchschnittliches Quartierbild, das nicht besonders geschützt ist. Das Bauvorhaben vermag sich in diese heterogene Bebauungsstruktur einzufügen und es entsteht eine gute Gesamtwirkung.