28 GBR steht, « […] dass sowohl die Projektverfassenden wie auch die Baubewilligungsbehörden das Umfeld des Bauvorhabens analysieren und den ihnen durch die offene Formulierung gegebenen Spielraum verantwortungsbewusst interpretieren. Dazu dienen die Kriterien in Abs. 2». In Art. 28 Abs. 2 GBR werden verschiedene Themenbereiche aufgelistete, die bei der Beurteilung der Gesamtwirkung zu berücksichtigen sind.