Fassadengestaltung und Dimensionierung würden sich im Quartier bereits ganz verschiedene Objekte befinden. Daraus folgert die Vorinstanz, dass das Bauvorhaben insgesamt eine gute Gesamtwirkung auf das gestalterisch heterogene Orts- resp. Quartierbild erziele bzw. dieses nicht beeinträchtige. Gestützt auf die geltenden baupolizeilichen Vorschriften sei es in der Wohnzone a (Wa) zudem möglich, im betroffenen Quartier Mehrfamilienhäuser zu erstellen.