c) Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid unter Ziffer 3.3.2 aus, das Bauvorhaben befinde sich in einer normalen Wohnzone der Gemeinde Meinisberg, ausserhalb einer speziellen Schutzzone des Ortsbild- und Landschaftsschutzes. In der direkten Nachbarschaft würden sich weder erhaltens- noch schützenswerte Bauten befinden, welche einen speziellen Umgang mit dem Ortsbildschutz erfordern würden. Auch befinde sich das betroffene Quartier nicht als schützenswerte Baugruppe im Bauinventar der Gemeinde Meinisberg.