- die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbilds - Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen - die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung von Fassaden und Dächern - die Gestaltung der Umgebung, insbesondere des öffentlich erlebbaren Vorlandes und der Begrenzung gegen den öffentlichen Raum - Die Aspekte der Sicherheit, insbesondere für Kinder, alte und behinderte Menschen - die Gestaltung und Anordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge.» Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu.