In ihrer Stellungnahme verweist die Gemeinde darauf, die Grösse der Bauten würden den baupolizeilichen Massen in der Wohnzone a (Wa) entsprechen. Das Bauvorhaben befinde sich in einer normalen Bauzone. Die Gestaltungsvorschriften würden sich nach Art. 28 GBR richten und seien eingehalten. Zudem seien keine speziellen Gestaltungsvorschriften vorgeschrieben. 7/12 BVD 110/2021/78