Die Beschwerdegegnerin ihrerseits ist der Ansicht, die gute Gesamtwirkung des Bauprojekts sei zu bejahen. Es könne nicht von einem harmonischen Strassen- und Quartierbild gesprochen werden. Die umliegenden Objekte würden aus verschiedenen Epochen stammen und die architektonische Gestaltung der einzelnen Objekte sei heterogen. In den umliegenden Bauten seien sämtliche Dachformen verwirklicht worden. Überdies finde sich in nur ca. 50 m Entfernung am P.________weg 3 ein dreistöckiges Wohnhaus mit Flachdach und Plattenfassade.