a) Sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch der Beschwerdeführer 2 rügen eine Verletzung des Ortsbilds. Ihrer Ansicht nach würden sich die beiden Mehrfamilienhäuser nicht gut in das bestehende Quartierbild einordnen. Der Beschwerdeführer 2 bringt zudem vor, das Quartier N.________weg/M.________weg liege in der Wohnzone a (Wa), welches ausschliesslich aus Einfamilienhäusern bestehe. Hierzu verweist er auf das GBR, wonach die Wohnzone a (Wa) in erster Linie der Wohnnutzung vorbehalten sei. Wohnhäuser in verdichteter Bauweise seien hingegen in der Wohnzone b (Wb) zu realisieren und freistehende Einfamilienhäuser seien dort nicht zugelassen.