Aus den Planunterlagen «Ansicht MFH A 1:100» und «Ansicht MFH B 1:100» lässt sich ablesen, dass die Einstellhalle unterhalb des gewachsenen Terrains liegt und der Grenzabstand zur Parzelle Meinisberg Grundbuchblatt Nr. O.________ 1.50 m beträgt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 2 handelt es sich bei der Einstellhalle nicht um eine unbewohnte An- oder Nebenbaute gemäss Art. 18 Abs. 3 und 4 GBR, sondern um eine unterirdische Baute. Gemäss Art. 19 Abs. 2 GBR beträgt der Grenzabstand für unterirdische Bauten 1.00 m und ist somit gewahrt. Da die Hauszufahrt nach Art. 19 Abs. 4 GBR an die Grenze gestellt werden kann, liegt auch in diesem Bereich keine Grenzverletzung vor.