d) Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die maximalen baupolizeilichen Masse würden ausgereizt. Es wird vom Beschwerdeführer 1 jedoch nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass die baupolizeilichen Masse verletzt werden. Die Dimensionen des geplanten Bauvorhabens und die Bauabstände, die es einhält, lassen sich aus den Plänen entnehmen. Die beiden Neubauten halten gegenüber den Gemeindestrassen je den gesetzlichen Strassenabstand von 3.60 m ein. Weiter werden auch die kleinen Grenzabstände samt Mehrbreitenzuschlag8 sowohl auf der Ostseite9 wie auch auf der Westseite10 der Neubauten eingehalten. Ebenfalls