c) Die baupolizeilichen Masse der Wohnzone a (Wa) gehen aus Art. 2 Abs. 4 GBR hervor. Der darin festgesetzte kleine und grosse Grenzabstand einschliesslich allfälliger Mehrlängen- und Mehrbreitenzuschläge sind zu wahren. Für unterirdische Bauten und/oder Bauteile beträgt der allseitige Grenzabstand 1.00 m (Art. 19 Abs. 2 GBR). Fusswege, Hauszufahrten, Parkplätze und dergleichen können an der Grundstücksgrenze erstellt werden (Art. 19 Abs. 4 GBR). Zudem ist entlang von Gemeindestrassen ein Strassenabstand von mindestens 3.60 m einzuhalten (Art. 22 Abs. 1 GBR).