Die Beschwerdegegnerin führt aus, die baupolizeilichen Masse seien eingehalten. Nicht einmal der Beschwerdeführer 1 mache eine Verletzung der baupolizeilichen Masse geltend, sondern spreche bloss von «ausgereizt». Aus den Planunterlagen gehe zudem hervor, dass die Strassenund Grenzabstände sogar grösser seien als vorgeschrieben. Bei der Einstellhalle handle es sich um eine unterirdische Baute, für welche Art. 19 GBR7 als lex specialis zur Anwendung komme. Demnach dürfe die Hauszufahrt an der Grundstücksgrenze erstellt werden.