c) Zudem bringt der Beschwerdeführer 1 Kritik an diversen Aussagen in den Erwägungen des Gesamtbauentscheids vor. Bei den einzelnen Erwägungen handelt es sich um die Begründung des Gesamtbauentscheids, die als Grundlagen zum Verständnis des Entscheids und für den Entschluss über eine allfällige Anfechtung notwendig sind.6 Rechtsverbindlich wird hingegen einzig das Dispositiv des Gesamtbauentscheids.