Auch die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2021, die Beschwerden seien abzuweisen und der Gesamtbauentscheid sei zu bestätigen. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, die baupolizeilichen Masse würden eingehalten und die Strassen- und Grenzabstände seien sogar grösser als vorgeschrieben. Insbesondere seien auch die Abstände der Einstellhalle und der Hauszufahrt eingehalten. Ebenfalls eingehalten seien die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze. Das Bauvorhaben orientiere sich an bereits bestehenden Bedingungen und Strukturen. Zudem sei das verdichtete Bauen in der Wohnzone a (Wa) zulässig und gesetzlich gefordert.