h) Der von der Gemeinde an die von Amtes wegen Beteiligte zu leistende Parteikostenersatz beträgt somit CHF 1552.60 für das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 19. April 2021 und CHF 1138.50 für das Verfahren betreffend die Verfügung vom 26. April 2021. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von CHF 2691.10, welche die Gemeinde der von Amtes wegen Beteiligten zu ersetzen hat. III. Entscheid 1. Das Verfahren betreffend die Beschwerde vom 20. April 2021 gegen die Verfügung der Gemeinde G.________ vom 19. April 2021 wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.