Bei der Verlegung dieser Kosten ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seinen Gehörsanspruch auf dem Beschwerdeweg durchsetzen musste. Damit liegen besondere Umstände vor, die es rechtfertigen, der Gemeinde einen Teil der Parteikosten aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hat daher der von Amtes wegen Beteiligten Parteikosten im Umfang von CHF 4553.95 (vier Fünftel) zu erstatten; die Gemeinde hat der von Amtes wegen Beteiligten für das Verfahren betreffend die Beschwerde vom 4. Mai 2021 Parteikosten im Umfang von CHF 1138.50 (ein Fünftel) zu ersetzen.