Da in der Kostennote die Auslagen für die Beschwerdegegnerin und für die von Amtes wegen Beteiligte nicht ausgeschieden werden, sind die ersatzfähigen Auslagen im Verhältnis der jeweiligen ersatzfähigen Honorare auf sie aufzuteilen. Auf die Beschwerdegegnerin entfällt ein Honorar von CHF 2000.– (vgl. Bst. f), auf die von Amtes wegen Beteiligte ein Honorar von gesamthaft CHF 7000.– (CHF 1500.– + CHF 5500.– vgl. Bst. d).