Akten umfassen, wofür die Kostenverlegung in der Verfügung des Rechtsamtes vom 8. November 2021 bereits geregelt wurde, ist die Höhe der ersatzfähigen Auslagen im Verhältnis des als ersatzfähig erkannten (CHF 9000.–) zum geltend gemachten Honorar (CHF 11'800.–) auf CHF 315.– zu reduzieren. Da in der Kostennote die Auslagen für die Beschwerdegegnerin und für die von Amtes wegen Beteiligte nicht ausgeschieden werden, sind die ersatzfähigen Auslagen im Verhältnis der jeweiligen ersatzfähigen Honorare auf sie aufzuteilen.