g) Für die von Amtes wegen Beteiligte (E.________) berechnen sich die ersatzfähigen Parteikosten für das Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde vom 4. Mai 2021 gestützt auf den für das Hauptverfahren und das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses. Ausgeklammert bleiben die Bemühungen der Rechtsvertreterinnen im Zusammenhang mit der Akteneinsicht bzw. der Bezeichnung der von Geheimhaltungsinteressen betroffenen Akten bzw. Aktenstellen. Diesbezüglich wurde der Parteikostenersatz bereits mit der Verfügung vom 8. November 2021 geregelt.