Auch bei der Verlegung der Parteikosten ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde die Beschwerdegegnerin irrtümlich als Bauherrschaft und Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2021 bezeichnete und so die Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Beschwerdeverfahren veranlasste. Darin liegen besondere Umstände im Sinne von Art. 108 Abs. 3 VRPG, welche es rechtfertigen, der Gemeinde die Parteikosten der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen.99