Für die Prozessvertretung der Beschwerdegegnerin sind Zeitaufwand, Bedeutung der Streitsache und Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu werten. Ein Honorar von CHF 2000.– erscheint als angemessen. Da in der Kostennote die Auslagen für die Beschwerdegegnerin und für die von Amtes wegen Beteiligte nicht ausgeschieden werden, sind die Auslagen im Verhältnis der jeweiligen ersatzfähigen Honorare auf sie aufzuteilen. In die Parteikosten der Beschwerdegegnerin sind demnach Auslagen im Umfang von CHF 69.95 einzurechnen (vgl. Bst. g). Die ersatzfähigen Parteikosten der Beschwerdegegnerin betragen also CHF 2069.95.