Die Beschwerdegegnerin (D.________) wurde irrtümlich in der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2021 als Bauherrschaft und Adressatin aufgeführt und infolgedessen vom Beschwerdeführer ins Recht gefasst. Nach der entsprechenden Klarstellung in der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin hielt der Beschwerdeführer nicht an den gegen die Beschwerdegegnerin gerichteten Anträgen fest, sondern richtete seine Beschwerde neu sinngemäss gegen die von Amtes wegen am Verfahren beteiligte E.________. Für die Prozessvertretung der Beschwerdegegnerin sind Zeitaufwand, Bedeutung der Streitsache und Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu werten.