angemessen zu reduzieren.98 Dem Beschwerdeführer werden daher für das Verfahren betreffend die Beschwerde vom 4. Mai 2021 Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1800.– auferlegt. Der Gemeinde werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die übrigen Verfahrenskosten von CHF 800.– werden demnach vom Kanton getragen. f) Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer den Gegenparteien die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG).