Bei der Verlegung dieser Kosten ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde die Beschwerdegegnerin irrtümlich als Bauherrschaft und Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2021 bezeichnete und so die Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Beschwerdeverfahren veranlasste. Die dadurch entstandenen Verfahrenskosten sind nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sein Akteneinsichtsrecht auf dem Beschwerdeweg durchsetzen musste. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten sind auch aus diesem Grund