Die Verfahrenskosten für die Beschwerde vom 4. Mai 2021 gegen die Verfügung vom 26. April 2021 betragen also gesamthaft CHF 2600.–. Sie sind grundsätzlich vom Beschwerdeführer zu tragen, der sowohl mit seinen Hauptanträgen als auch mit dem Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen unterliegt. Allerdings liegen hier besondere Umstände vor. Bei der Verlegung dieser Kosten ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde die Beschwerdegegnerin irrtümlich als Bauherrschaft und Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2021 bezeichnete und so die Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Beschwerdeverfahren veranlasste.