e) Mit seiner Beschwerde vom 4. Mai 2021 unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat dafür die Verfahrenskosten zu tragen, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Kostenverlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG).