Die Aufwendungen der Rechtsvertreterinnen zugunsten der von Amtes wegen Beteiligten im Zusammenhang mit der Beschwerde vom 20. April 2021 dürften sich in bescheidenem Rahmen gehalten haben. Es rechtfertigt sich, dafür ein Honorar von CHF 1500.– einzusetzen. Hinzu kommt ein Anteil von CHF 52.60 an den Auslagen (vgl. Bst. g). Demnach hat die Gemeinde der von Amtes wegen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 19. April 2021 Parteikosten im Umfang von CHF 1552.60 zu erstatten.