Die Beschwerdegegnerin und die von Amtes wegen Beteiligte sind mehrwertsteuerpflichtig93 und können somit die von ihren Rechtsvertreterinnen auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung (bzw. in der konsolidierten Mehrwertsteuerabrechnung ihrer Mehrwertsteuergruppe) als Vorsteuer abziehen. Ihnen fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote der Rechtsvertreterinnen aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.94