Die Beschwerdegegnerin und die von Amtes wegen Beteiligte waren im Verfahren durch die selben Rechtsanwältinnen vertreten. Sie haben am 7. Februar 2022 eine gemeinsame Kostennote eingereicht, in der sie entgegen der Aufforderung des Rechtsamtes in der Verfügung vom 17. Januar 2022 ihre Parteikosten nicht separat ausweisen. Die Beschwerdegegnerin und die von Amtes wegen Beteiligte machen gemeinsame Parteikosten von gesamthaft CHF 13'153.40 geltend. Diese setzen sich zusammen aus einem Honorar von CHF 11'800.–, Auslagen von CHF 413.– und der Mehrwertsteuer von CHF 940.40.