d) Gegenpartei der Beschwerde vom 20. April 2021 war die von Amtes wegen Beteiligte (E.________). Die von Amtes wegen Beteiligte hat sich mit ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2021 dazu geäussert und beantragt, dass das diesbezügliche Verfahren abgeschrieben werden solle. Die ihr infolge des Beschwerdeverfahrens betreffend die Verfügung vom 19. April 2021 entstandenen Parteikosten sind nach dem Gesagten der Gemeinde aufzuerlegen. Dafür muss der darauf entfallende Betrag ausgeschieden werden.